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Kreuzfahrt News! Tipps zu Kreuzfahrten und Schiffsreisen

Veröffentlicht am Freitag, dem 29. Juni 2012 von Kreuzfahrten-247.de


Kreuzfahrt Infos
Kreuzfahrten-247.de - Kreuzfahrt Infos & Kreuzfahrt Tipps | Kreuzfahrt - Urlaub auf dem Schiff!
Freie-PM.de: ARAG Verbrauchertipps
Düsseldorf, 29.06.2012

Schiffsreisen stehen dieses Jahr bei Urlaubern besonders hoch im Kurs. Die Welt vom Meer aus zu entdecken, hat genauso seinen Reiz wie die Erfahrung, ein schwimmendes Hotel zu bewohnen. Wellness- und Fitnessangebote, Entertainment und spannende Landausflüge zählen für viele zu den Highlights einer Kreuzfahrt. Damit Sie von Anfang an gut gelaunt und sorgenfrei in See stechen können, haben wir neun Rechtstipps und Urteile der ARAG Experten zu Schiffsreisen für Sie zusammengestellt - so wird"s Ihr Traumurlaub!

In die Reisebedingungen schauen
Manchmal können wegen widriger Wetterbedingungen oder anderer Umstände, die sich erst nach dem Auslaufen ergeben, nicht alle geplanten Stationen einer Kreuzfahrt eingehalten werden. Urlauber haben nicht automatisch Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, wenn der Reiseveranstalter bereits in seinen Reisebedingungen festgelegt hat, dass unter Umständen nicht alle Häfen angelaufen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Passagier gar nicht erst auf das Schiff gelangt, weil es einen bestimmten Hafen nicht angelaufen hat. (Landgericht Bremen, Az.: 1 O 1335/01)

Schiff läuft Hafen nicht an
Läuft bei einer Kreuzfahrt das Schiff in einen bestimmten Hafen nicht an, kann der Reisende den Reisepreis mindern. Im konkreten Fall ging das Schiff 60 Kilometer vor Stockholm vor Anker und die Passagiere mussten mit dem - extra zu bezahlenden - Bus in die Stadt fahren (Amtsgericht München, Az.: 262 C 1373/09).

Vorsicht bei starkem Seegang
Bei schwerer See heißt es für die Besatzung "Eine Hand fürs Schiff, die andere für sich selbst". Aber auch Passagiere müssen sich dann gut festhalten. Stürzen sie und verletzen sich dabei, haften sie selbst. In dem konkreten Fall war ein älterer Kreuzfahrer bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine so schwer gestürzt, dass er an den Landausflügen nicht mehr teilnehmen konnte und eine Langzeit-Schmerztherapie benötigte. Er verklagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg. Das Argument der Richter: Haltegriffe beispielsweise im Bad seien weder üblich noch gesetzlich vorgeschrieben. Zudem habe die Besatzung wiederholt über Lautsprecher darauf hingewiesen, sich gut festzuhalten (LG Bremen, Az.: 7 O 124/03).

Keine Minderung wegen Motorengeräusch und Küchengeruch
Passagiere einer Kreuzfahrt müssen gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen. Dazu gehören neben Diesel- und Küchengerüchen auch Motorengeräusche, die nicht über den Normalpegel hinausgehen. Motorengeräusche sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit diese als störend empfunden werden, hängt vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab. Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07).

Motor- statt Segelschiff
Eine Familie buchte eine Kreuzfahrt auf einem "Motorsegelschiff" in der Hoffnung, dass sich die Angaben im Reisekatalog, welcher gelegentliches Segeln "je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage" versprach, erfüllen würde. Die Enttäuschung war groß als die Urlauber feststellen mussten, dass das Schiff gar keine Masten hatte, so dass selbst bei bestem Wind ein Segeln unmöglich war. Als kleinen Trost bekamen die Reisenden nach Rückkehr von den Richtern eine 15-prozentige Reiseminderung zugesprochen. Mehr Rückerstattung war nicht möglich, da ein aufmerksamer Leser aus der Beschreibung ersehen muss, dass ein reines Segelschiff nicht zu erwarten war. Da die Urlauber aber davon ausgehen durften, dass wenigstens ab und zu gesegelt werden würde, war durch die fehlenden Segel ein Reisemangel gegeben (Landgericht Hamburg, Az.: 317 S 120/00).

Ohne Koffer an Bord
Gelangt Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden. Ein Ehepaar buchte eine Mittelmeerkreuzfahrt ab Genua. Dort stellte es fest, dass die Koffer, die es am Flughafen aufgegeben hatte, nicht eingetroffen waren. Wegen dieser Beeinträchtigung minderten die Reisenden den Reisepreis für die fünf Tage bis zum Eintreffen des Gepäcks. Ein Schadensersatz für entgangenen Urlaubsgenuss konnten sie nicht geltend machen (AG München, Az.: 132 C 20772/08).

Geld zurück wegen bekannter Piratengefahr
Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt über Durban in Südafrika nach Genua. Nachdem die Reisenden bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass die Route wegen möglicher Piratenattacken im Golf von Aden geändert würde. Die Anlaufstationen Sansibar mit sechsstündigem Aufenthalt und Safaga sowie Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten entfielen. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Das Ehepaar erstritt vor Gericht eine Reisepreisminderung um 25 Prozent, weil der Reiseverlauf wesentlich geändert worden war. Eine Routenänderung ist nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss eintreten. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden Sicherheitsrisikos, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (zum Beispiel durch bewaffnete Patrouillenboote) oder akzeptieren, dass die Reisenden Minderungsrechte ausüben (AG München, Az.: 281 C 31292/09).

Wann zahlt die Reiserücktrittversicherung?
Wer eine Reise erst einmal angetreten hat, kann eine bestehende Reiserücktrittsversicherung nicht mehr auf Erstattung des Reisepreises in Anspruch nehmen. Dies gilt bereits bei der Anreise, wenn diese Bestandteil des Reisevertrags ist. Das musste ein Ehepaar erfahren, das sich auf eine Kreuzfahrt freute. Auf der Busfahrt zum Starthafen Genua, erlitt die Frau einen Herzinfarkt. Die Reiserücktrittsversicherung erstattete den Reisepreis nicht, da die Reise mit der Busfahrt zum Genueser Hafen bereits angetreten war. Eine Reise gilt als angetreten, wenn die erste gebuchte Reiseleistung zumindest teilweise in Anspruch genommen wurde. Danach greift nur noch eine Reiseabbruchversicherung (LG München, Az.: 25 O 15162/03).

Landausflüge - Erstattung nur für den Tagespreis
Auf einer Kreuzfahrt wurden mehrere Landgänge entgegen der Reisebeschreibung nur verkürzt oder verspätet durchgeführt. Einige Ausflüge auf angefahrene Inseln fielen ganz aus. Die Westmännerinseln wurden entgegen der Planungen nicht angefahren. Eine Teilnehmerin der 7.100 Euro teuren Kreuzfahrt klagte. Die Richter sprachen ihr schließlich eine Minderung von lediglich 567 Euro zu. Sie führten aus, dass sich die Minderung auf die Dauer des jeweiligen Mangels beschränke. Für solche Mängel, die sich - wie Ausfall oder Verkürzung von Landausflügen - auf einzelne Tage erstrecken, sei eine Minderung auf Grundlage des Tagespreises vorzunehmen und nicht auf Grundlage des Gesamtpreises. Die Klägerin hatte auch argumentiert, dass zu berücksichtigen sei, dass es sich um eine "Expeditionskreuzfahrt" gehandelt habe, bei der die Landausflüge im Vordergrund gestanden hätten und die als komplettes Erlebnisprogramm gebucht worden sei. Dem widersprachen die Richter. Nach der Reisebeschreibung habe der Schwerpunkt nicht auf den geplanten Landgängen, die schließlich ausfielen bzw. nur verkürzt angeboten wurden, gelegen. Vielmehr enthalte die Beschreibung zahlreiche andere Programmpunkte. Ein vermeintlicher Expeditionscharakter sei ihr nicht zu entnehmen, so dass die Reise nicht während ihrer gesamten Dauer beeinträchtigt gewesen sei, sondern nur an den Tagen, an denen Abweichungen von dem geplanten Programm entstanden seien (Landgericht Bonn, Az.: 8 S 24/08).

Download des Textes und Bildmaterials:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/reise-und-freizeit
http://www.arag.de/die-arag/presse/medienarchiv

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560

http://www.arag.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.arag.de

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Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de - dem freien Presseportal mit aktuellen News und Artikeln


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Düsseldorf, 29.06.2012

Schiffsreisen stehen dieses Jahr bei Urlaubern besonders hoch im Kurs. Die Welt vom Meer aus zu entdecken, hat genauso seinen Reiz wie die Erfahrung, ein schwimmendes Hotel zu bewohnen. Wellness- und Fitnessangebote, Entertainment und spannende Landausflüge zählen für viele zu den Highlights einer Kreuzfahrt. Damit Sie von Anfang an gut gelaunt und sorgenfrei in See stechen können, haben wir neun Rechtstipps und Urteile der ARAG Experten zu Schiffsreisen für Sie zusammengestellt - so wird"s Ihr Traumurlaub!

In die Reisebedingungen schauen
Manchmal können wegen widriger Wetterbedingungen oder anderer Umstände, die sich erst nach dem Auslaufen ergeben, nicht alle geplanten Stationen einer Kreuzfahrt eingehalten werden. Urlauber haben nicht automatisch Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, wenn der Reiseveranstalter bereits in seinen Reisebedingungen festgelegt hat, dass unter Umständen nicht alle Häfen angelaufen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Passagier gar nicht erst auf das Schiff gelangt, weil es einen bestimmten Hafen nicht angelaufen hat. (Landgericht Bremen, Az.: 1 O 1335/01)

Schiff läuft Hafen nicht an
Läuft bei einer Kreuzfahrt das Schiff in einen bestimmten Hafen nicht an, kann der Reisende den Reisepreis mindern. Im konkreten Fall ging das Schiff 60 Kilometer vor Stockholm vor Anker und die Passagiere mussten mit dem - extra zu bezahlenden - Bus in die Stadt fahren (Amtsgericht München, Az.: 262 C 1373/09).

Vorsicht bei starkem Seegang
Bei schwerer See heißt es für die Besatzung "Eine Hand fürs Schiff, die andere für sich selbst". Aber auch Passagiere müssen sich dann gut festhalten. Stürzen sie und verletzen sich dabei, haften sie selbst. In dem konkreten Fall war ein älterer Kreuzfahrer bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine so schwer gestürzt, dass er an den Landausflügen nicht mehr teilnehmen konnte und eine Langzeit-Schmerztherapie benötigte. Er verklagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg. Das Argument der Richter: Haltegriffe beispielsweise im Bad seien weder üblich noch gesetzlich vorgeschrieben. Zudem habe die Besatzung wiederholt über Lautsprecher darauf hingewiesen, sich gut festzuhalten (LG Bremen, Az.: 7 O 124/03).

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Passagiere einer Kreuzfahrt müssen gewisse Unannehmlichkeiten hinnehmen. Dazu gehören neben Diesel- und Küchengerüchen auch Motorengeräusche, die nicht über den Normalpegel hinausgehen. Motorengeräusche sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit diese als störend empfunden werden, hängt vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab. Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht wird, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07).

Motor- statt Segelschiff
Eine Familie buchte eine Kreuzfahrt auf einem "Motorsegelschiff" in der Hoffnung, dass sich die Angaben im Reisekatalog, welcher gelegentliches Segeln "je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage" versprach, erfüllen würde. Die Enttäuschung war groß als die Urlauber feststellen mussten, dass das Schiff gar keine Masten hatte, so dass selbst bei bestem Wind ein Segeln unmöglich war. Als kleinen Trost bekamen die Reisenden nach Rückkehr von den Richtern eine 15-prozentige Reiseminderung zugesprochen. Mehr Rückerstattung war nicht möglich, da ein aufmerksamer Leser aus der Beschreibung ersehen muss, dass ein reines Segelschiff nicht zu erwarten war. Da die Urlauber aber davon ausgehen durften, dass wenigstens ab und zu gesegelt werden würde, war durch die fehlenden Segel ein Reisemangel gegeben (Landgericht Hamburg, Az.: 317 S 120/00).

Ohne Koffer an Bord
Gelangt Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden. Ein Ehepaar buchte eine Mittelmeerkreuzfahrt ab Genua. Dort stellte es fest, dass die Koffer, die es am Flughafen aufgegeben hatte, nicht eingetroffen waren. Wegen dieser Beeinträchtigung minderten die Reisenden den Reisepreis für die fünf Tage bis zum Eintreffen des Gepäcks. Ein Schadensersatz für entgangenen Urlaubsgenuss konnten sie nicht geltend machen (AG München, Az.: 132 C 20772/08).

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Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt über Durban in Südafrika nach Genua. Nachdem die Reisenden bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass die Route wegen möglicher Piratenattacken im Golf von Aden geändert würde. Die Anlaufstationen Sansibar mit sechsstündigem Aufenthalt und Safaga sowie Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten entfielen. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Das Ehepaar erstritt vor Gericht eine Reisepreisminderung um 25 Prozent, weil der Reiseverlauf wesentlich geändert worden war. Eine Routenänderung ist nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss eintreten. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden Sicherheitsrisikos, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (zum Beispiel durch bewaffnete Patrouillenboote) oder akzeptieren, dass die Reisenden Minderungsrechte ausüben (AG München, Az.: 281 C 31292/09).

Wann zahlt die Reiserücktrittversicherung?
Wer eine Reise erst einmal angetreten hat, kann eine bestehende Reiserücktrittsversicherung nicht mehr auf Erstattung des Reisepreises in Anspruch nehmen. Dies gilt bereits bei der Anreise, wenn diese Bestandteil des Reisevertrags ist. Das musste ein Ehepaar erfahren, das sich auf eine Kreuzfahrt freute. Auf der Busfahrt zum Starthafen Genua, erlitt die Frau einen Herzinfarkt. Die Reiserücktrittsversicherung erstattete den Reisepreis nicht, da die Reise mit der Busfahrt zum Genueser Hafen bereits angetreten war. Eine Reise gilt als angetreten, wenn die erste gebuchte Reiseleistung zumindest teilweise in Anspruch genommen wurde. Danach greift nur noch eine Reiseabbruchversicherung (LG München, Az.: 25 O 15162/03).

Landausflüge - Erstattung nur für den Tagespreis
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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
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Fans von Countrymusik und ihrer Spielarten kommen in diesem Jahr in Virginia ganz besonders auf ihre Kosten. Der Crooked Road Music Heritage Trail, eine über 400 Kilometer lange Ferienstraße (Scenic Byway), die sich durch die malerischen Hügellandschaften im äußersten Südwesten des US-Bundesstaates schlängelt und zehn wichtige Stätten der Bluegrass- und ...

 Lost Places - Geheimnisse der Insel Sylt. (PR-Gateway, 11.03.2024)
Buchtipp für echte Sylt-Fans

Gibt es noch Geheimnisse auf der Insel Sylt? Sicher. Aber was ist denn ein Geheimnis? Google sagt: Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt ist. So gesehen erzählen die Autoren von Lost Places - Geheimnisse einer Insel, durchaus von Geheimnissen. Zwei Sylter Autoren erzählen Geschichten von Orten auf der Insel, die vielen Menschen unbekannt sind. Teilweise existieren diese Stätten heute nicht mehr.

Die ...

 Tipp vom Osterhasen – Mein Leben mit MS Teil 1 und 2 (Kummer, 05.03.2024)
Die folgenden Buchtipps aus dem Karina-Verlag erzählen von Mut und Lebensenergie. Es sind keine Fachbücher zum Thema MS, sondern die Geschichte der Autorin. Die Botschaft ist ganz klar. Und zwar, dass man trotz einer tückischen, unheilbaren Krankheit nicht aufgeben darf. Es gibt aber auch humorvolle Erlebnisse und Begegnungen, die mit einer Portion Sarkasmus erzählt werden.

Buchtipp „Mein Leben mit MS“:
MS (Multiple Sklerose) ist das facettenreichste Krankheitsbild der Neu ...

 Es gibt da einen Plan – ob er gelingt? (Kummer, 22.09.2023)

Viel zu lange haben sich Mäuserich Finn und Kobold Nepomuck schon nicht mehr gesehen. Doch es gibt da einen Plan!
Begleite die Mäuse und Kater Merlin auf ihrer aufregenden Reise über das Meer nach Norwegen und überrasche Nepomuck in seinem Kobolddorf. Erlebe ein wundervolles Sommerfest und aufregende Abenteuer mit den Freunden.
Als besonderes Bonbon gibt es diesmal Rezepte für landestypische Leckereien und zusätzlich ein paar tolle Ausflugstipps für Oslo.
Viel Spaß u ...

 Erleben Sie mit Nepomuck und Finn spannende Abenteuer in Norwegen (Kummer, 01.09.2023)
Viel zu lange haben sich Mäuserich Finn und Kobold Nepomuck schon nicht mehr gesehen. Doch es gibt da einen Plan!
Begleite die Mäuse und Kater Merlin auf ihrer aufregenden Reise über das Meer nach Norwegen und überrasche Nepomuck in seinem Kobolddorf. Erlebe ein wundervolles Sommerfest und aufregende Abenteuer mit den Freunden.
Als besonderes Bonbon gibt es diesmal Rezepte für landestypische Leckereien und zusätzlich ein paar tolle Ausflugstipps für Oslo.
Viel Spaß und gute ...

 Wo sie auftauchen, ist immer etwas los (Kummer, 19.04.2023)
Kobold Nepomuck und Mäuserich Finn haben es faustdick hinter den Ohren. Wo sie auftauchen, ist immer etwas los. Bestimmt haben Sie Lust, die liebenswerten Chaoten nach Norwegen zu begleiten.

Buchtipp „Nepomuck und Finn: Abenteuer in Norwegen“
Viel zu lange haben sich Mäuserich Finn und Kobold Nepomuck schon nicht mehr gesehen. Doch es gibt da einen Plan!
Begleite die Mäuse und Kater Merlin auf ihrer aufregenden Reise über das Meer nach Norwegen und überrasche Nepomuc ...

 Tipp vom Osterhasen - Nepomuck und Finn: Abenteuer in Norwegen (Kummer, 19.03.2023)
Viel zu lange haben sich Mäuserich Finn und Kobold Nepomuck schon nicht mehr gesehen. Doch es gibt da einen Plan!
Begleite die Mäuse und Kater Merlin auf ihrer aufregenden Reise über das Meer nach Norwegen und überrasche Nepomuck in seinem Kobolddorf. Erlebe ein wundervolles Sommerfest und aufregende Abenteuer mit den Freunden.
Als besonderes Bonbon gibt es diesmal Rezepte für landestypische Leckereien und zusätzlich ein paar tolle Ausflugstipps für Oslo.
Viel Spaß und gute ...

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